PRESSEMITTEILUNG
Saarbrücken, 02.05.2023
Geplante Änderung im Vergaberecht zerstört kleine und mittlere Architekturbüros im Saarland
Auf Druck der EU-Kommission will die Bundesregierung – versteckt in einer Verordnung zur Einführung von elektronischen Formularen – eine Änderung im deutschen Vergaberecht herbeiführen, die zu einer Übernahme des Planungsmarktes durch Generalübernehmer zulasten kleiner und mittelständischer Architekturbüros führen wird.
Es geht um eine Regelung im deutschen Vergaberecht (§ 3 Ab. 7 Satz2 VgV), wonach bei der öffentlichen Vergabe von Aufträgen Planungsleistungen nur dann zusammenzurechnen sind, wenn es sich um gleichartige Leistungen handelt. Nicht gleichartig sind zum Beispiel Honorare für die Gebäudeplanung, die Tragwerksplanung und die technische Ausrüstung. Wird beim Zusammenrechnen der Schwellenwert für europaweite Ausschreibungen erreicht (215.000 €), muss die Leistung europaweit ausgeschrieben werden. Auch Architektenleistungen sind erst ab einem Honorar von 215.000 € europaweit auszuschreiben.
Die Bundesregierung plant, § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV zu streichen. Die Voraussetzung, dass nur gleichartige Planungsleistungen zusammengerechnet werden, würde demnach entfallen. Infolge dessen müssten alle Planerhonorare zusammengerechnet werden. Der Schwellenwert von 215.000 € würde schneller erreicht als bei der gesonderten Berechnung der Architektenleistungen.
Das bedeutet für die öffentliche Hand, sie wird bereits ab einem Bauvolumen von ca. 900.000 € die Planungsleistungen europaweit ausschreiben müssen. Jeder Anbau an einem Kindergarten, jeder Kleinstbau einer Kommune wäre europaweit ausschreibungspflichtig – mit allem dazugehörenden Bürokratismus, höheren Kosten und einer verdoppelten Laufzeit der Verfahren. Und ohne jedweden Binnenmarkteffekt: Der Anteil von Zuschlägen an ausländische Bieter bei Verfahren des Bundes im Oberschwellenbereich lag in den Jahren 2015-2019 bei durchschnittlich 0,48 %.
Auf der anderen Seite sind Bauleistungen insgesamt, also inklusive der Planungsleistungen, erst ab einem Wert von 5,4 Millionen € europaweit ausschreibungspflichtig. Was liegt also für eine Gemeinde näher als eine Bauvergabe zugunsten eines Generalübernehmers/Totalunternehmers, der die Planungsleistungen in seinem Konzern mit abdeckt, auszuschreiben? Schon fordert die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände eine erleichterte und zusammengefasste Vergabe von Bau- und Planungsleistungen unter Lockerung des Gebots zur losweisen Vergabe, um damit die Generalübernehmervergabe/Totalunternehmervergabe zu ermöglichen.
Das würde die mittelständische Architektenlandschaft im Saarland zerstören. Diese zeichnet sich durch kleine und mittlere Büros aus, die sich gerade in Krisenzeiten als resilient erwiesen haben, bei einem Wegbrechen von Aufträgen der Öffentlichen Hand allerdings massiv gefährdet würden.
Das Ganze auch noch ohne Not: In der Begründung zur Gesetzesänderung betont die Bundesregierung mehrfach, dass § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV europarechtskonform sei – und damit das Vertragsverletzungsverfahren unbegründet. Gleichwohl fürchtet sie, in einem Vertragsverletzungsverfahren zu unterliegen und zerstört in vorauseilendem Gehorsam das inländische System funktionierender und mittelstandsfördernder Vergaben. Dabei ist die rechtliche Einschätzung der Bundesregierung nicht nachvollziehbar. Die Aufgaben, die Architekt:innen in Deutschland wahrnehmen, unterscheiden sich eklatant von denjenigen im europäischen Ausland. Sie betreuen den Bau eines Gebäudes von Anfang bis Ende und nicht nur einen Teilbereich wie den Entwurf. Somit ist die Voraussetzung der Gleichwertigkeit beim Zusammenrechnen von Planungsleistungen durchaus europarechtskonform.
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