Die Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 der Vergabeordnung (VgV) bildete einen Schwerpunkt des Vortragsprogramms
Nach Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 der Vergabeordnung (VgV) müssen – bei einer Zusammenrechnung aller Planungsleistungen – zukünftig nahezu alle öffentlichen Planungsaufgaben ausgeschrieben werden. In Deutschland sind bei dem aktuell geltenden Schwellenwert von 215.000 € für Planungsleistungen bereits Projekte europaweit auszuschreiben, deren Baukosten bei ca. 1,1 Mio. € liegen – die Kosten für einen (kleinen) Anbau an einer Kita. Eine kaum lösbare Aufgabe für die Kommunen.
In seinem Grußwort zum diesjährigen Saarländischen Vergabetag zeichnete AKS-Präsident Alexander Schwehm ein düsteres Bild: „Es wird vermehrt zu Total- und Generalunternehmer-Vergaben kommen. Das wird die mittelständische Architektenlandschaft im Saarland zerstören.“
Und das ohne Not: Die Bundesregierung hat in beispielloser Furcht vor einer Entscheidung des EuGH in vorauseilendem Gehorsam die Entscheidung getroffen, § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV zu streichen. Dies torpediert auch das inländische System funktionierender und überdies gesetzlich geforderter mittelstandsfördernder Vergaben. Dabei ist die Angst der Bundesregierung vor einem Unterliegen vor dem EuGH nicht nachvollziehbar. Die Aufgaben, die Architekt:innen in Deutschland wahrnehmen, unterscheiden sich eklatant von denjenigen im europäischen Ausland. Hiesige Architekt:innen betreuen den Bau eines Gebäudes von Anfang bis Ende und nicht nur einen Teilbereich wie den Entwurf, wie es im EU-Ausland üblich ist. Somit kann die Voraussetzung der Gleichwertigkeit beim Zusammenrechnen von Planungsleistungen durchaus europarechtskonform sein – man hätte den EuGH entscheiden lassen sollen.
Es müssen rasch Lösungen her. Der Bundesrat hat die Bundesregierung aufgefordert zu prüfen, wie im Rahmen der europarechtlichen Möglichkeiten auch weiterhin verschiedene Planungsleistungen für kleinere Bauprojekte ohne europaweite Ausschreibung vergeben werden können. Die geforderten „Erläuterungen“ liegen mittlerweile vor, sind aber weder klarstellend, noch als Erläuterungen auch nur hilfreich. Vielmehr tragen sie zusätzlich zur Rechtsunsicherheit bei.
Die Auftragswertberechnung nach Änderung der Vergabeverordnung war ein Schwerpunkt des ausgebuchten diesjährigen Saarländischen Vergabetages (Veranstalter: Architektenkammer des Saarlandes, Ingenieurkammer des Saarlandes, Landkreistag Saarland sowie Saarländischer Städte- und Gemeindetag unter der Schirmherrschaft von Minister Reinhold Jost, Ministerium für Inneres, Bauen und Sport).
Zum Einstieg der Veranstaltung informierte Dr. Till Kemper (HFK Rechtsanwälte Frankfurt/ Stuttgart) darüber, wie man mit Lieferverzug und Preisexplosionen umgehen kann. Im Anschluss daran stellte Norbert Portz (Leiter des Vergabedezernats des Deutschen Städte- und Gemeindebundes a. D.) die Entwicklungen im Vergaberecht anhand aktueller Rechtsprechung vor.
Um eine Einordnung der Gesetzesänderung sowie mögliche Lösungsansätze ging es in den anschließenden Fachvorträgen von Arnulf Feller (GHV – Gütestelle für Honorar- und Vergaberecht e. V.) und Dr. Volker Schnepel.
Dr. Volker Schnepel ist stellvertretender Geschäftsführer und Leiter der Rechtsabteilung der Bundesarchitektenkammer. Er plädierte für eine gemeinsame Berechnung der Bau- und Planungsleistungen unter Beachten des derzeit gültigen Schwellenwertes für Bauleistungen von 5,382 Mio. €. Blieben die berechneten Kosten darunter, könnten diese nach dem Gebot der losweisen Vergabe getrennt vergeben werden.
Text: Dr. Carmen Palzer und Kim Ahrend
Alle vier Vorträge finden Sie untenstehend zum Download:
Lieferverzug und Preisexplosion: und kein Ende in Sicht! Best- und Worst-Practice-Beispiele
Dr. Till Kemper M.A., Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Vergaberecht und Verwaltungsrecht, HFK Rechtsanwälte Frankfurt/ Stuttgart
Aktuelle Entwicklungen im Vergaberecht
Norbert Portz, Leiter des Vergabedezernats des Deutschen Städte- und Gemeindebundes a. D., Ehrenamtlicher Beisitzer der Vergabekammer des Bundes
Der § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV ist weg! Was tun?
Dipl.-Ing. Arnulf Feller, GHV – Gütestelle für Honorar- und Vergaberecht e.V.
Der § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV ist weg! Neuer Ansatz zur Auftragswertberechnung bei Planungsleistungen?
Dr. Volker Schnepel, Justiziar und stv. Geschäftsführer der Bundesarchitektenkammer
Downloads
- kemper_lieferverzug_und_preisexplosion_-_und_kein_ende_in_sicht__best-_und_worst-practice-beispiele.pdf
- portz_aktuelle_entwicklungen_im_vergaberecht.pdf
- feller_der_3_abs__7_satz_2_vgv_ist_weg__was_tun.pdf
- schnepel_der_3_abs__7_satz_2_ist_weg__neuer_ansatz_zur_auftragswertberechnung_bei_planungsleistungen.pdf

